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   BPatG, 10.03.2016 - 4 Ni 12/13 (EP)   

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BPatG, 10.03.2016 - 4 Ni 12/13 (EP) (https://dejure.org/2016,6103)
BPatG, Entscheidung vom 10.03.2016 - 4 Ni 12/13 (EP) (https://dejure.org/2016,6103)
BPatG, Entscheidung vom 10. März 2016 - 4 Ni 12/13 (EP) (https://dejure.org/2016,6103)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Bohrhilfe

    Art II § 6 Abs 1 Nr 4 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 2 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst d EuPatÜbk, § 9 Abs 2 Nr 3 PatG
    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Bohrhilfe (europäisches Patent)" - erteiltes Patent enthält Verfahrensansprüche zur Erstellung einer Vorrichtung - Beschränkung auf die vorausgegangenen Verfahrensschritte der Fertigung - geänderter Patentanspruch - Aufnahme von ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Erklärung der Nichtigkeit eines europäischen Patents über ein Verfahren zur Herstellung einer Bohrhilfe wegen mangelnder Patentfähigkeit

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Bohrhilfe (europäisches Patent)" - erteiltes Patent enthält Verfahrensansprüche zur Erstellung einer Vorrichtung - Beschränkung auf die vorausgegangenen Verfahrensschritte der Fertigung - geänderter Patentanspruch - Aufnahme von ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Bohrhilfe (europäisches Patent)" - erteiltes Patent enthält Verfahrensansprüche zur Erstellung einer Vorrichtung - Beschränkung auf die vorausgegangenen Verfahrensschritte der Fertigung - geänderter Patentanspruch - Aufnahme von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.02.2015 - X ZR 161/12

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Nichtigerklärung

    Auszug aus BPatG, 10.03.2016 - 4 Ni 12/13
    Danach darf der Patentinhaber jedenfalls weder den Schutzbereich des Patents erweitern und hierdurch den Nichtigkeitsgrund der Erweiterung des Schutzbereichs des Streitpatents (Art. 11 § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. d EPÜ) schaffen noch darf der Patentinhaber dessen Gegenstand im Patentnichtigkeitsverfahren durch einen anderen (Aliud) ersetzen (BGHZ 204, 199 = GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung) und das Patent dadurch neu gestalten, dass etwas nachträglich in das Patent einbezogen und unter Schutz gestellt wird, und zwar losgelöst von der Frage, ob mit der Ersetzung des geschützten Patentgegenstands zugleich auch eine Erweiterung des Schutzbereichs ausnahmsweise nicht feststellbar sein sollte Dies gilt auch dann, wenn ein derartiger Gegenstand durch das erteilte Patent zwar als zur Erfindung gehörend offenbart ist, von ihm aber nicht geschützt ist: (BGH GRUR 2005, 145 - elektronisches Modul).
  • BGH, 11.03.2014 - X ZR 139/10

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Mangel der

    Auszug aus BPatG, 10.03.2016 - 4 Ni 12/13
    So ist es auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine technische Lösung, welche als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, eine Veranlassung zu ihrer Heranziehung bereits dann bestehen kann, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem), also zum Standard-Repertoire gehörte (BGHZ 200, 229 = GRUR 2014, 461 - Kollagenase I).
  • BGH, 25.02.2014 - X ZB 5/13

    Kollagenase I - Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Patentanmeldung:

    Auszug aus BPatG, 10.03.2016 - 4 Ni 12/13
    So ist es auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine technische Lösung, welche als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, eine Veranlassung zu ihrer Heranziehung bereits dann bestehen kann, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem), also zum Standard-Repertoire gehörte (BGHZ 200, 229 = GRUR 2014, 461 - Kollagenase I).
  • BGH, 14.09.2004 - X ZR 149/01

    "Elektronisches Modul"; Nachträgliche Einbeziehung eines zunächst nicht

    Auszug aus BPatG, 10.03.2016 - 4 Ni 12/13
    Danach darf der Patentinhaber jedenfalls weder den Schutzbereich des Patents erweitern und hierdurch den Nichtigkeitsgrund der Erweiterung des Schutzbereichs des Streitpatents (Art. 11 § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. d EPÜ) schaffen noch darf der Patentinhaber dessen Gegenstand im Patentnichtigkeitsverfahren durch einen anderen (Aliud) ersetzen (BGHZ 204, 199 = GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung) und das Patent dadurch neu gestalten, dass etwas nachträglich in das Patent einbezogen und unter Schutz gestellt wird, und zwar losgelöst von der Frage, ob mit der Ersetzung des geschützten Patentgegenstands zugleich auch eine Erweiterung des Schutzbereichs ausnahmsweise nicht feststellbar sein sollte Dies gilt auch dann, wenn ein derartiger Gegenstand durch das erteilte Patent zwar als zur Erfindung gehörend offenbart ist, von ihm aber nicht geschützt ist: (BGH GRUR 2005, 145 - elektronisches Modul).
  • BGH, 18.03.2010 - Xa ZR 54/06

    Proxyserversystem

    Auszug aus BPatG, 10.03.2016 - 4 Ni 12/13
    2.2.1 Denn auch im Rahmen der nach Art. 11 § 6 Abs. 3 IntPatÜG möglichen beschränkten Verteidigung des angegriffenen Patents im Nichtigkeitsverfahren ist die Prüfung der Zulässigkeit geänderter Patentansprüche und ihrer Vereinbarkeit mit dem EPÜ nicht auf die klagegegenständlichen Nichtigkeitsgründe beschränkt noch überhaupt auf Nichtigkeitsgründe reduziert, da die geänderten Ansprüche auch sonstigen Zulässigkeitserfordernissen nach dem EPÜ entsprechen müssen (zu Art. 84 EPÜ BGH GRUR 2010, 709 Proxyserversystem; einschränkend BGH Urt. v. 27.10.2015 XZR 11/13 Fugenband).
  • BGH, 01.04.2014 - X ZR 31/11

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Auslegung des

    Auszug aus BPatG, 10.03.2016 - 4 Ni 12/13
    Eine Erweiterung des Schutzbereichs liegt sonach jedenfalls vor, wenn unter Anwendung des "Verletzungstests" der Schutzumfang des geänderten Anspruchs seinem Wortsinn nach Vorrichtungen oder Handlungen umfasst, die nach dem vorherigen Anspruch nicht umfasst waren (BGH GRUR 2014, 650 - Reifendemontiermaschine; Busse/Keukenschrijver PatG, 7. Aufl., § 22 Rn. 27).
  • BPatG, 30.04.2019 - 4 Ni 49/17

    Dentalimplantat - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Dentalimplantat" -

    Der Kategoriewechsel von einem Vorrichtungsanspruch zu einem Verwendungsanspruch ist dann unzulässig, wenn hiermit zugleich der Wechsel des Erfindungsgegenstands verbunden ist, hier wenn dieser nur Teil des bisher geschützten Gegenstands war - hier Wechsel von einem eine Verarmungszone aufweisenden Dentalimplantat zur Verwendung einer Verarmungszone - (im Anschluss an Senatsurteil vom 10. März 2016 - 4 Ni 12/13 (EP) = GRUR-RR 2015, 321 - Brustpumpe).

    Dies umfasst jedoch nicht eine damit verbundene Änderung des zu verwendenden Patentgegenstands in die Verwendung eines anderen Gegenstands, der bisher nur Teil des Erfindungsgegenstands war, nicht aber ein weiterer eigenständiger Erfindungsgegenstand (hierzu Senat, Urteil vom 10. März 2016   - 4 Ni 12/13 (EP) = GRUR-RR 2015, 321 - Brustpumpe), wie hier statt der bisher geschützten Vorrichtung eines Dentalimplantats, die Verwendung einer Verarmungszone, d.h. der erfindungsgemäßen Oberflächenstruktur des Dentalimplantats.

    Dies gilt auch dann, wenn ein derartiger Gegenstand durch das erteilte Patent zwar als zur Erfindung gehörend offenbart ist, von ihm aber nicht geschützt ist (Senat, Urteil vom 10. März 2016   - 4 Ni 12/13 (EP)= GRUR-RR 2015, 321 - Brustpumpe).

  • BPatG, 18.07.2019 - 4 Ni 49/17
    zu verwendenden Patentgegenstands in die Verwendung eines anderen Gegenstands, der bisher nur Teil des Erfindungsgegenstands war, nicht aber ein weiterer eigenständiger Erfindungsgegenstand (hierzu Senat, Urteil vom 10. März 2016 - 4 Ni 12/13 (EP) = GRUR-RR 2015, 321 - Brustpumpe), wie hier statt der bisher geschützten Vorrichtung eines Dentalimplantats, die Verwendung einer Verarmungszone, d.h. der erfindungsgemäßen Oberflächenstruktur des Dentalimplantats.

    Dies gilt auch dann, wenn ein derartiger Gegenstand durch das erteilte Patent zwar als zur Erfindung gehörend offenbart ist, von ihm aber nicht geschützt ist (Senat, Urteil vom 10. März 2016 - 4 Ni 12/13 (EP) = GRUR-RR 2015, 321 - Brustpumpe).

  • BPatG, 15.11.2016 - 4 Ni 42/14

    Intrakardiale Pumpvorrichtung - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Intrakardiale

    Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor (siehe BPatG, Urteil vom 10. März 2016 - 4 Ni 12/13 (EP) -, Rn. 147, juris).
  • BPatG, 17.12.2018 - 4 Ni 16/17

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren zur Diagnose von Sepsis und

    Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor (vgl. BPatG, Urteil vom 10. März 2016 - 4 Ni 12/13 (EP), Rn. 147, juris).
  • BGH, 11.01.2018 - X ZR 38/16
    Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.03.2016 - 4 Ni 12/13 (EP) -.
  • BPatG, 10.12.2019 - 4 Ni 80/17

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren zum Erzeugen einer Bildfolge für

    Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor (vgl. BPatG, Urteil vom 10.03.2016 - 4 Ni 12/13 (EP), Rn. 147, juris).
  • BPatG, 07.03.2017 - 4 Ni 12/15

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Wundtherapieeinrichtung (europäisches

    Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor (vgl. BPatG Urt. vom 10. März 2016 - 4 Ni 12/13 (EP) -, Rn. 147, juris).
  • BPatG, 25.07.2016 - 4 Ni 30/14

    Umfang der Nichtigerklärung eines europäischen Patents über eine eingeschränkte

    Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Veranlassung zur Heranziehung einer technischen Lösung bereits auch dann bestehen, wenn diese zum Standard-Repertoire gehörte (BGHZ 200, 229 = GRUR 2014, 461 - Kollagenase), d.h. wenn sie als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehörte und sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt sowie keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem), I; Senat Urt. v.10.03.2016, 4 Ni 12/13 (EP)- Bohrhilfe).
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